18.11.2019, 17:44
Das Thema Betriebsaufgabe ist natürlich enorm umfassend und lässt sich in einem Forum nur ansatzweise darstellen. Einige weiterführende Hinweise:
+ Die Lektüre der EStR Kapitel 18 ist empfehlenswert. Dort finden Sie auch Hinweise zu den Positionen, die im Aufgabegewinn zu berücksichtigen sind (Rz 5663) und zum Übergang auf Betriebsvermögensvergleich (Rz 5665).
+ Der Aufgabegewinn ergibt sich typischerweise aus der Aufdeckung stiller Reserven im Vermögen, die Rückzahlung eines Kredites zum Buchwert hat grundsätzlich keinen Einfluss.
+ Die Inanspruchnahme der Begünstigungen bei Betriebsaufgabe ist zu prüfen (§§ 24 und 37 EStG). Die Aufgabehandlungen müssen dafür planmäpßig innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes erfolgen (der Verkauf von Immobilien darf länger dauern).
+ Beim Verkauf der Immobilie können die Regelungen über die ImmoESt in Anspruch genommen werden. Hier müsste man prüfen, ob ein Alt- oder Neugrundstück vorliegt. Dauert der Verkauf länger, dann ist auch eine Entnahme in das Privatvermögen denkbar - zu bevorzugen ist aber die Veräußerung aus dem Betrieb.
+ Eine USt-Berichtigung dürfte nicht erforderlich sein, auch das müsste man im Detail prüfen (Berichtigungsfrist von 10 Jahren, weil vor dem 31.03.2012 errichtet?)
+ Die Lektüre der EStR Kapitel 18 ist empfehlenswert. Dort finden Sie auch Hinweise zu den Positionen, die im Aufgabegewinn zu berücksichtigen sind (Rz 5663) und zum Übergang auf Betriebsvermögensvergleich (Rz 5665).
+ Der Aufgabegewinn ergibt sich typischerweise aus der Aufdeckung stiller Reserven im Vermögen, die Rückzahlung eines Kredites zum Buchwert hat grundsätzlich keinen Einfluss.
+ Die Inanspruchnahme der Begünstigungen bei Betriebsaufgabe ist zu prüfen (§§ 24 und 37 EStG). Die Aufgabehandlungen müssen dafür planmäpßig innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes erfolgen (der Verkauf von Immobilien darf länger dauern).
+ Beim Verkauf der Immobilie können die Regelungen über die ImmoESt in Anspruch genommen werden. Hier müsste man prüfen, ob ein Alt- oder Neugrundstück vorliegt. Dauert der Verkauf länger, dann ist auch eine Entnahme in das Privatvermögen denkbar - zu bevorzugen ist aber die Veräußerung aus dem Betrieb.
+ Eine USt-Berichtigung dürfte nicht erforderlich sein, auch das müsste man im Detail prüfen (Berichtigungsfrist von 10 Jahren, weil vor dem 31.03.2012 errichtet?)
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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