09.11.2025, 21:16
Wenn der 2.1.2001 tatsächlich und nachweislich der Beginn des Arbeitsverhältnisses war (also laut Arbeitsvertrag und auch laut Anmeldung beim KV-Träger), dann ist die AK hier im Irrtum und es gebühren tatsächlich "nur" 9 Monatsentgelte.
Das ist auch beim OGH so ausjudiziert, dass sich der 2.1. als Beginn eines Arbeitsverhältnisses für den nächsten Abfertigungssprung nicht ausgeht.
In Wahrheit müsste aber der Arbeitnehmer beweisen, dass der Vertrag rechtlich schon mit 1.1.2001 zu laufen begonnen hat.
Die letzte "relevante Entscheidung" zu einem ähnlichen Thema, aber mit Bezug auf die Vorjudikatur zur Abfertigung ALT, finden Sie in meinem LV-Magazin WIKU Personal aktuell, Ausgabe Nr. 13/2025, Artikel Nr. 273/2025 als Judikaturnachweis.
Das ist auch beim OGH so ausjudiziert, dass sich der 2.1. als Beginn eines Arbeitsverhältnisses für den nächsten Abfertigungssprung nicht ausgeht.
In Wahrheit müsste aber der Arbeitnehmer beweisen, dass der Vertrag rechtlich schon mit 1.1.2001 zu laufen begonnen hat.
Die letzte "relevante Entscheidung" zu einem ähnlichen Thema, aber mit Bezug auf die Vorjudikatur zur Abfertigung ALT, finden Sie in meinem LV-Magazin WIKU Personal aktuell, Ausgabe Nr. 13/2025, Artikel Nr. 273/2025 als Judikaturnachweis.

