20.11.2019, 19:03
Die abgabenrechtliche Beurteilung von Diäten als frei oder pflichtig, ändert mal prinzipiell nichts an der Einschätzung, ob ein Aufwands- oder Auslagenersatz vorliegt.
Im Übrigen bedeutet die Tatsache, dass ein LKW-Fahrer zwischendurch in den Betrieb zurückkehrt, nicht automatisch, dass die Tagesgelder deshalb abgabenpflichtig sein müssen (wenn zB die Rückkehr dem Be- bzw. Entladen dient und von nicht allzu langer Dauer jeweils ist, denn dann wird auch kein "Innendienst" verrichtet).
Ich würde in einem derartigen Fall die gewährten Taggelder dennoch aus der Pfändungsgrundlage (in diesem Fall aber mit dem Nettobetrag) ausscheiden.
Im Übrigen bedeutet die Tatsache, dass ein LKW-Fahrer zwischendurch in den Betrieb zurückkehrt, nicht automatisch, dass die Tagesgelder deshalb abgabenpflichtig sein müssen (wenn zB die Rückkehr dem Be- bzw. Entladen dient und von nicht allzu langer Dauer jeweils ist, denn dann wird auch kein "Innendienst" verrichtet).
Ich würde in einem derartigen Fall die gewährten Taggelder dennoch aus der Pfändungsgrundlage (in diesem Fall aber mit dem Nettobetrag) ausscheiden.