24.11.2025, 15:09
Da würde es sich um ein Zuwendungsfruchtgenussrecht handeln, da kann die Fruchtnießerin die Substanzabgeltung nicht als AfA geltend machen. Auch beim Vorbehaltsfruchtgenuss werden die Voraussetzungen immer strenger und es gibt Judikatur wo auch hier die Absetzbarkeit nicht anerkannt wurde. Um generell vom FA eine Anerkennung der Einkunfsquelle bei der Freundin zu erwirken, muss der Vertrag wirklich absolut fremdüblich sein um eine Umgehung zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass die Fruchtnießerin tatsächlich als Vermieterin in Erscheinung tritt und sie muss auch alle Kosten tragen.

