02.01.2026, 17:17
Auch ein unbezahlter Urlaub muss ausdrücklich vereinbart werden. Und auch ein Urlaubsvorgriff ist keine Anspruchssache.
Im Grunde genommen handelt es sich um ein unentschuldigtes Fernbleiben (Abmeldegrund Nr. 29), für das es kein laufendes Entgelt und auch keine anteiligen Sonderzahlungen gibt (in Bezug auf Letzteres müsste man den Kollektivvertrag im Detail konsultieren).
Im Grunde genommen handelt es sich um ein unentschuldigtes Fernbleiben (Abmeldegrund Nr. 29), für das es kein laufendes Entgelt und auch keine anteiligen Sonderzahlungen gibt (in Bezug auf Letzteres müsste man den Kollektivvertrag im Detail konsultieren).

