30.11.2019, 20:42
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.12.2019, 14:22 von Steuerexperte.)
Unechte Mitgliedsbeiträge liegen vor, wenn es sich um "besondere Einzelleistungen gegenüber den einzelnen Mitgliedern" handelt (Rz 34). Die Rz 433 der VereinsR ist etwas aufschlussreicher: Pflichtbeiträge für Werbung und Absatzförderung einer Berufsgruppe sind keine Leistungsentgelte.
Bei gemischten Mitgliedsbeiträgen kann eine Aufteilung in eine echte und unechte Beitragskompenente erforderlich sein.
Bei gemischten Mitgliedsbeiträgen kann eine Aufteilung in eine echte und unechte Beitragskompenente erforderlich sein.
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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