13.01.2026, 11:10
Sg Hr Kurzböck,
auf der Seite der ÖGK ist zur Abgangsentschädigung vermerkt:
Beitragsfreiheit setzt voraus, dass keine gesetzlichen, kollektiv- oder einzelvertraglichen Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis (etwa Sonderzahlungen oder Urlaubsersatzleistungen) abgegolten werden.
Im konkreten Fall gibt es eine Kündigung durch den Arbeitgeber (unter Einhaltung der Kündigungsfrist), in der dem Dienstnehmer die Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung unter Leistung einer "steuerbegünstigten" Abgangsentschädigung in Höhe der entfallenden Bruttomonatsvergütungen inkl. aliqu SZ.
Aus meiner Sicht wäre das als einzelvertraglicher Entgeltanspruch einzustufen, der somit die Beitragsfreiheit ausschließt.
Wie sehen Sie das?
BG
Alexander Pfeiffer
auf der Seite der ÖGK ist zur Abgangsentschädigung vermerkt:
Beitragsfreiheit setzt voraus, dass keine gesetzlichen, kollektiv- oder einzelvertraglichen Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis (etwa Sonderzahlungen oder Urlaubsersatzleistungen) abgegolten werden.
Im konkreten Fall gibt es eine Kündigung durch den Arbeitgeber (unter Einhaltung der Kündigungsfrist), in der dem Dienstnehmer die Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung unter Leistung einer "steuerbegünstigten" Abgangsentschädigung in Höhe der entfallenden Bruttomonatsvergütungen inkl. aliqu SZ.
Aus meiner Sicht wäre das als einzelvertraglicher Entgeltanspruch einzustufen, der somit die Beitragsfreiheit ausschließt.
Wie sehen Sie das?
BG
Alexander Pfeiffer

