10.12.2019, 08:57
Ich denke vielmehr, dass der Grund darin liegt, dass zwischen seinem arbeitsrechtlichen Austritt und dem Wiedereintritt (beim selben Dienstgeber) nicht - wie vom Gesetz gefordert - mindestens ein Monat Unterbrechung lag.
Nachzulesen in § 12 Abs. 3 lit. h AlVG:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bund...72706.html
Nachzulesen in § 12 Abs. 3 lit. h AlVG:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bund...72706.html