06.03.2026, 16:56
Das wird meiner Ansicht ganz entscheidend davon abhängig sein, aufgrund welcher Umstände er seinerzeit diese Fehlgeldentschädigung erhalten hat.
Wenn er sie deshalb erhalten hat, weil er tatsächlich auch mit dem "Kassieren" zu tun hatte und ihm daher klar sein musste, dass diese Vergütung (es handelt sich ja arbeitsrechtlich um einen Aufwandsersatz und weniger um Entgelt) dafür zusteht und er nun im Zuge des Wechsels in den Arbeiterstatus mit dem Kassieren genau gar nichts mehr zu tun hat, dann sehe ich rechtlich kein Problem mit einem einseitigen Einstellen.
Wenn aber die Umstände der Gewährung gar nicht kommuniziert wurden (also die Voraussetzungen, wofür er diese bekommen hat) und/oder er als Angestellter schon mit dem "Kassieren" eher weniger zu tun hatte, wird der einseitige Wegfall rechtlich schwer zu argumentieren sein.
Wenn er sie deshalb erhalten hat, weil er tatsächlich auch mit dem "Kassieren" zu tun hatte und ihm daher klar sein musste, dass diese Vergütung (es handelt sich ja arbeitsrechtlich um einen Aufwandsersatz und weniger um Entgelt) dafür zusteht und er nun im Zuge des Wechsels in den Arbeiterstatus mit dem Kassieren genau gar nichts mehr zu tun hat, dann sehe ich rechtlich kein Problem mit einem einseitigen Einstellen.
Wenn aber die Umstände der Gewährung gar nicht kommuniziert wurden (also die Voraussetzungen, wofür er diese bekommen hat) und/oder er als Angestellter schon mit dem "Kassieren" eher weniger zu tun hatte, wird der einseitige Wegfall rechtlich schwer zu argumentieren sein.

