10.03.2026, 15:38
Sachverhalt:
Die Geschäftsleitung der Arbeitgeberin traf zum Jahreswechsel 2023/2024 die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb soweit zu reduzieren, dass die Arbeiten von den Gesellschaftern allein ausgeführt werden können.
Sie kündigte in der Folge alle nicht bestandgeschützten Mitarbeiter mit spätestens 30. 4. 2024.
Die Mitglieder des Betriebsrats wurden von der Arbeitgeberin zum 31. 8. 2024 mit der Begründung gekündigt, dass mit 30. 4. 2024 die betriebliche Tätigkeit dauernd eingestellt wurde.
Dieser Fall landete vor dem OGH.
Zu klären war, ob der Betrieb nur „massiv“ eingeschränkt wurde, sodass die ausgesprochene Dienstgeberkündigung unwirksam war oder eingestellt wurde und dadurch das Betriebsratsmandat automatisch geendet hat.
So entschied der OGH:
Lesen Sie mehr dazu in der Ausgabe Nr. 6/2026 (erscheint Ende März 2026) oder schon jetzt über den nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs:
https://www.wikutraining.at/blog/1304
Die Geschäftsleitung der Arbeitgeberin traf zum Jahreswechsel 2023/2024 die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb soweit zu reduzieren, dass die Arbeiten von den Gesellschaftern allein ausgeführt werden können.
Sie kündigte in der Folge alle nicht bestandgeschützten Mitarbeiter mit spätestens 30. 4. 2024.
Die Mitglieder des Betriebsrats wurden von der Arbeitgeberin zum 31. 8. 2024 mit der Begründung gekündigt, dass mit 30. 4. 2024 die betriebliche Tätigkeit dauernd eingestellt wurde.
Dieser Fall landete vor dem OGH.
Zu klären war, ob der Betrieb nur „massiv“ eingeschränkt wurde, sodass die ausgesprochene Dienstgeberkündigung unwirksam war oder eingestellt wurde und dadurch das Betriebsratsmandat automatisch geendet hat.
So entschied der OGH:
Lesen Sie mehr dazu in der Ausgabe Nr. 6/2026 (erscheint Ende März 2026) oder schon jetzt über den nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs:
https://www.wikutraining.at/blog/1304

