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Differenzbesteuerung und Registrierkassa
#2
Sehr geehrte Frau Bettina,

ich gehe davon aus, dass die Wareneinkäufe mit Gutschrift abgerechnet werden. Dabei handelt es sich nicht um "Bareinnahmen", sondern um Ausgaben. Diese sind beim einkaufenden Unternehmen nach den derzeitigen Regelungen nicht mittels Registrierkasse zu erfassen.

Die Betriebsausgaben bzw. Barausgänge sind bei der Einkäuferin allerdings täglich einzeln zu erfassen (Einzelaufzeichnungspflicht). Dazu kann die Registrierkasse verwendet werden, wenn sie technisch dazu ausgestattet ist.

Sofern der Kunde, der die Ware anliefert, ein Unternehmer iSd UStG ist, hat er einen Beleg zu erteilen. Da die Unternehmereigenschaft für die Einkäuferin aber praktisch nicht feststellbar ist, sollte sie jedenfalls einen Gutschriftsbeleg überreichen.

Zur Erfassung der Einnahmen aus dem Weiterverkauf ist der BMF-Registrierkassenerlass eindeutig: "In Fällen der Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 sind gemäß § 24 Abs. 7 UStG 1994 in der Rechnung keine Umsatzsteuerbeträge gesondert auszuweisen – die Bemessungsgrundlage ist iSd § 24 Abs. 4 UStG 1994 zu bemessen. [...] Somit ist die gesamte Bareinnahme (Verkaufspreis) in der Registrierkasse zu erfassen. Da die Differenzbesteuerung iSd § 24 UStG 1994 nur ein Teil des vereinnahmten Barumsatzes (zB die Differenz zw. Ein- und Verkaufspreis) betrifft, ist der gesamte Verkaufspreis daher mit dem Steuersatz 0% zu erfassen."

Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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RE: Differenzbesteuerung und Registrierkassa - von Steuerexperte - 12.12.2019, 12:25

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