13.03.2026, 14:44
Liebe Kollegin,
die € 55.000,00 ist als Bruttogrenze zu verstehen.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG letzter Satz ist nicht mehr auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellten Steuerpflicht auszugehen. Das bedeutet, dass der tatsächlich erzielte Umsatzbetrag, so wie er vereinnahmt wurde, maßgeblich ist (Das Herausrechnen der fiktiven Umsatzsteuer entfällt).
Beste Grüße
die € 55.000,00 ist als Bruttogrenze zu verstehen.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG letzter Satz ist nicht mehr auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellten Steuerpflicht auszugehen. Das bedeutet, dass der tatsächlich erzielte Umsatzbetrag, so wie er vereinnahmt wurde, maßgeblich ist (Das Herausrechnen der fiktiven Umsatzsteuer entfällt).
Beste Grüße

