17.03.2026, 14:58
Ich hätte dazu noch eine Zusatzfrage:
Es heißt vielfach, dass die neue Kleinunternehmergrenze als Bruttogrenze zu verstehen ist. Im Gesetz steht jedoch nur:
- Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 die Umsatzgrenze von 55 000 Euro (Kleinunternehmergrenze) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht, und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen.
- Hinsichtlich der Berechnung der Kleinunternehmergrenze und des Schwellenwertes ist nicht auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abzustellen.
Ab dem Jahr 2025 sind auch die Vorjahresumsätze relevant.
Wenn ein Unternehmer im Jahr 2024 mit Umsätzen von 50.000 netto + 20 % USt = 60.000 brutto die damalige Kleinunternehmergrenze überschritten hat und daher "normal ver-usten" musste, wie ist dann im Jahr 2025 der Vorjahresumsatz zu ermitteln?
a) Der für die Umsatzgrenze relevante Umsatz nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG war im Jahr 2024 der Nettoumsatz von 50.000. Demnach hätte der Unternehmer im Jahr 2024 die "neue", ab 2025 gültige Umsatzgrenze von 55.000 nicht überschritten und könnte aufgrund der Vorjahresumsätze 2024 im Jahr 2025 Kleinunternehmer sein.
b) Zu einem anderen Ergebnis käme man, wenn - wie so oft angeführt - der Bruttoumsatz relevant ist. Der Bruttoumsatz war im Jahr 2024 unzweifelhaft 60.000 und übersteigt damit die ab 2025 gültige (Vorjahres-)Grenze von 55.000. Die Kleinunternehmerbefreiung könnte in diesem Fall im Jahr 2025 aufgrund der Vorjahresumsätze nicht angewendet werden.
Es heißt vielfach, dass die neue Kleinunternehmergrenze als Bruttogrenze zu verstehen ist. Im Gesetz steht jedoch nur:
- Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 die Umsatzgrenze von 55 000 Euro (Kleinunternehmergrenze) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht, und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen.
- Hinsichtlich der Berechnung der Kleinunternehmergrenze und des Schwellenwertes ist nicht auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abzustellen.
Ab dem Jahr 2025 sind auch die Vorjahresumsätze relevant.
Wenn ein Unternehmer im Jahr 2024 mit Umsätzen von 50.000 netto + 20 % USt = 60.000 brutto die damalige Kleinunternehmergrenze überschritten hat und daher "normal ver-usten" musste, wie ist dann im Jahr 2025 der Vorjahresumsatz zu ermitteln?
a) Der für die Umsatzgrenze relevante Umsatz nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG war im Jahr 2024 der Nettoumsatz von 50.000. Demnach hätte der Unternehmer im Jahr 2024 die "neue", ab 2025 gültige Umsatzgrenze von 55.000 nicht überschritten und könnte aufgrund der Vorjahresumsätze 2024 im Jahr 2025 Kleinunternehmer sein.
b) Zu einem anderen Ergebnis käme man, wenn - wie so oft angeführt - der Bruttoumsatz relevant ist. Der Bruttoumsatz war im Jahr 2024 unzweifelhaft 60.000 und übersteigt damit die ab 2025 gültige (Vorjahres-)Grenze von 55.000. Die Kleinunternehmerbefreiung könnte in diesem Fall im Jahr 2025 aufgrund der Vorjahresumsätze nicht angewendet werden.

