18.03.2026, 08:39
Meine Meinung:
Ein Unternehmer, welcher im Jahr 2024 Umsätze von 50.000 € netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer erzielt hat, hat damit insgesamt 60.000 € brutto vereinnahmt. Da dieser ja im Jahr 2024 bereits zur Umsatzsteuer verpflichtet war - wurden die 60.000 Euro (Brutto) tatsächlich vereinnahmt.
Für die Beurteilung der Kleinunternehmergrenze ab 2025 ist das gesamte vereinbarte Entgelt maßgeblich – also der Bruttobetrag. Damit wurde die neue Grenze von 55.000 € im Jahr 2024 überschritten. Dies würde bedeutden, dass dieser Unternehmer im Jahr 2025 die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen kann.
Beste Grüße
Ein Unternehmer, welcher im Jahr 2024 Umsätze von 50.000 € netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer erzielt hat, hat damit insgesamt 60.000 € brutto vereinnahmt. Da dieser ja im Jahr 2024 bereits zur Umsatzsteuer verpflichtet war - wurden die 60.000 Euro (Brutto) tatsächlich vereinnahmt.
Für die Beurteilung der Kleinunternehmergrenze ab 2025 ist das gesamte vereinbarte Entgelt maßgeblich – also der Bruttobetrag. Damit wurde die neue Grenze von 55.000 € im Jahr 2024 überschritten. Dies würde bedeutden, dass dieser Unternehmer im Jahr 2025 die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen kann.
Beste Grüße

