23.03.2026, 21:15
Führt ein Unternehmer neben Umsätzen im Rahmen seines luf Betriebes auch noch andere Umsätze (zB aus selbständiger Arbeit) aus, dann sind die luf Umsätze bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Durchschnittssätzen, die übrigen Umsätze hingegen nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern (UStR Rz 2906).
Für die Frage der Anwendung der Kleinunternehmerregelung kommt es auch hier auf den Gesamtumsatz an. Bei dessen Ermittlung können die Umsätze des luf Betriebes mit 150% des Einheitswertes geschätzt werden (UStR Rz 2907):
1. Liegt der Umsatz über der Kleinunternehmergrenze, dann ist der luf Betrieb pauschaliert, der andere Betrieb ist regelbesteuert.
2. Liegt der Umsatz unter der Kleinunternehmergrenze, dann ist der luf Betrieb pauschaliert, für den anderen (unecht steuerbefreiten) Betrieb muss aber - wenn gewünscht - eine Optionserklärung abgegeben werden (UFS 8.8.2006, RV/2067-W/04).
Für die Frage der Anwendung der Kleinunternehmerregelung kommt es auch hier auf den Gesamtumsatz an. Bei dessen Ermittlung können die Umsätze des luf Betriebes mit 150% des Einheitswertes geschätzt werden (UStR Rz 2907):
1. Liegt der Umsatz über der Kleinunternehmergrenze, dann ist der luf Betrieb pauschaliert, der andere Betrieb ist regelbesteuert.
2. Liegt der Umsatz unter der Kleinunternehmergrenze, dann ist der luf Betrieb pauschaliert, für den anderen (unecht steuerbefreiten) Betrieb muss aber - wenn gewünscht - eine Optionserklärung abgegeben werden (UFS 8.8.2006, RV/2067-W/04).
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegenberatung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Anfragen gern per E-Mail oder PN.
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