18.12.2019, 19:07
zu Frage 1:
die KV-Partner sind hier der Ansicht, dass bei Teilzeitbeschäftigten die Teilzeitmehrarbeit nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (Kalendervierteljahr oder anderer 3-Monate-Zeitraum) durchgerechnet werden kann. Diese Ansicht ist aber in Anbetracht der (ev. verunglückten) Formulierung in Punkt 7.6. zumindest fraglich. Ich hätte sogar gesagt, dass dieser Satz eine Durchrechnung eröffnet (wenn auch ev. - wie die KV-Partner betonen - nicht gewollt).
zu Frage 2:
Im Grunde genommen sind diese Stunden sehr wohl mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes dann zur Bezahlung fällig. Eine etwaige weitere "Stundung" ist zumindest nicht im Verhältnis 1:1 möglich und müsste ausdrücklich mit dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin vereinbart werden. Eine separate Kontenführung für das durch die Zuschlagszuteilung erhöhte Stundenguthaben ist jedenfalls empfohlen.
zu Fragen 3 und 4:
Ja, das ist korrekt.
die KV-Partner sind hier der Ansicht, dass bei Teilzeitbeschäftigten die Teilzeitmehrarbeit nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (Kalendervierteljahr oder anderer 3-Monate-Zeitraum) durchgerechnet werden kann. Diese Ansicht ist aber in Anbetracht der (ev. verunglückten) Formulierung in Punkt 7.6. zumindest fraglich. Ich hätte sogar gesagt, dass dieser Satz eine Durchrechnung eröffnet (wenn auch ev. - wie die KV-Partner betonen - nicht gewollt).
zu Frage 2:
Im Grunde genommen sind diese Stunden sehr wohl mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes dann zur Bezahlung fällig. Eine etwaige weitere "Stundung" ist zumindest nicht im Verhältnis 1:1 möglich und müsste ausdrücklich mit dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin vereinbart werden. Eine separate Kontenführung für das durch die Zuschlagszuteilung erhöhte Stundenguthaben ist jedenfalls empfohlen.
zu Fragen 3 und 4:
Ja, das ist korrekt.