13.05.2026, 17:56
Zunächst einmal wäre zu klären, von wem die Initiative zur Auflösung ausgegangen war. Ging diese zB vom Arbeitnehmer aus (was ich der Fallschilderung nicht entnehmen kann), so besteht dieser Anspruch auf Entgeltsfortzahlung schon einmal nicht, weil dieser Krankenstand (ab 23.2.2026) erst nach der Auflösung begonnen hatte.
Zwar sieht das Gesetz (§ 5 EFZG) vor, dass eine einvernehmliche Auflösung im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung diese Pflicht zur Entgeltsfortzahlung genauso auslöst, wie wenn die einvernehmliche Auflösung während des Krankenstandes vereinbart wurde. Der OGH sieht hier aber einen entscheidenden Unterschied: die einvernehmliche Auflösung während eines bestehenden Krankenstandes fragt nicht nach dem Initiator. Die einvernehmliche Auflösung im Hinblick auf einen bevorstehenden Krankenstand sehr wohl.
Nehmen wir an, dass der Dienstgeber der Initiator der einvernehmlichen Auflösung ist, dann stellt sich die Frage, inwieweit eben ein bevorstehender Krankenstand der Grund für die Auflösung war. Möglicherweise fand ja die Operation innerhalb einer Woche - gerechnet ab der arbeitsrechtlichen Auflösung statt - und der Arbeitgeber wusste eventuell auch darüber Bescheid (wir wollen das jetzt NICHT unterstellen), dann stehen die Chancen ganz gut, dass eine Entgeltsfortzahlung (laufende Bezüge und anteilige Sonderzahlungen) zu leisten ist. Allerdings wäre eine derartige Entgeltsfortzahlung sv-frei, lohnsteuerpflichtig und lohnnebenkostenpflichtig. Eine Meldung an die ÖGK hat nicht zu erfolgen (also weder in Form einer Anmeldung noch in Form einer mBGM).
Zwar sieht das Gesetz (§ 5 EFZG) vor, dass eine einvernehmliche Auflösung im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung diese Pflicht zur Entgeltsfortzahlung genauso auslöst, wie wenn die einvernehmliche Auflösung während des Krankenstandes vereinbart wurde. Der OGH sieht hier aber einen entscheidenden Unterschied: die einvernehmliche Auflösung während eines bestehenden Krankenstandes fragt nicht nach dem Initiator. Die einvernehmliche Auflösung im Hinblick auf einen bevorstehenden Krankenstand sehr wohl.
Nehmen wir an, dass der Dienstgeber der Initiator der einvernehmlichen Auflösung ist, dann stellt sich die Frage, inwieweit eben ein bevorstehender Krankenstand der Grund für die Auflösung war. Möglicherweise fand ja die Operation innerhalb einer Woche - gerechnet ab der arbeitsrechtlichen Auflösung statt - und der Arbeitgeber wusste eventuell auch darüber Bescheid (wir wollen das jetzt NICHT unterstellen), dann stehen die Chancen ganz gut, dass eine Entgeltsfortzahlung (laufende Bezüge und anteilige Sonderzahlungen) zu leisten ist. Allerdings wäre eine derartige Entgeltsfortzahlung sv-frei, lohnsteuerpflichtig und lohnnebenkostenpflichtig. Eine Meldung an die ÖGK hat nicht zu erfolgen (also weder in Form einer Anmeldung noch in Form einer mBGM).

