21.05.2026, 21:07
Zusätzlich könnte man auch als Argument in die Waagschale werfen, dass man möglicherweise eine Probezeitauflösung durchgeführt hat (gemeint: in Bezug auf das zweite Dienstverhältnis, das man nach wenigen Tagen wegen der Knieprobleme quasi abbrechen musste).
Wenn es sich um diesen Fall handeln sollte (was ja irgendwie in Schwebe steht), dann ist die Entgeltsfortzahlung für einen Krankenstand, der erst danach begonnen hat (weil die OP erst danach losgegangen war) tatsächlich nicht sv-pflichtig und es liegt auch keine Pflichtversicherungszeit vor.
Wenn es sich um diesen Fall handeln sollte (was ja irgendwie in Schwebe steht), dann ist die Entgeltsfortzahlung für einen Krankenstand, der erst danach begonnen hat (weil die OP erst danach losgegangen war) tatsächlich nicht sv-pflichtig und es liegt auch keine Pflichtversicherungszeit vor.

