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Aufgabe eines Betriebs
#2
Bei einer Betriebsaufgabe ist zwingend von E/A-Rechner auf Bilanzierer (= Übergang von § 4 (3) auf § 4 (1) EStG)  umzustellen. Das bedeutet, dass eine Übergangsgewinnermittlung erstellt werden muss. Dafür ist eine Bilanz zum 31.5.202 zu erstellen. Darin müssen grundsätzlich alle Bilanzposten, d.s. alle noch offenen Vorräte, Forderungen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, etc. bewertet werden. Da es sich bei Ihnen um einen "Dienstleister" handelt, werden eventuell nur offene Forderungen bzw. Verbindlichkeiten und Rückstellungen anfallen, weil es keine Vorräte geben wird. Dann muss untersucht werden, welche Bilanzpositionen noch steuerhängig sind, d.h. welche noch nicht in der E/A-Rechnung berücksichtigt wurden. In Ihrem Fall werden das noch offenen Forderungen (=Ertrag) bzw. offene Verbindlichkeiten (= Aufwand) sowie Ihre Arbeiten für den JAB (= Rückstellung/Aufwand) und eventuell noch SVA-Beiträge (offenen Beiträge aus Vorjahren [Verbindlichkeiten] und Nachbemessung 2025 [= RSt]) sein. Diese Positionen gehören in die Übergangsgewinnermittlung. In den Aufgabegewinn gehören grundsätzlich das AV, in Ihrem Fall wird der Wert davon Null sein, daher auch der Aufgabegewinn 0,00. Sollte doch ein Aufgabegewinn entstehen, gibt es einen Freibetrag von max. 7.300,- pro Betrieb.
Diese Werte gehören im E1a unter folgende Positionen eingetragen:
Übergangsgewinn in KZ 9010, wobei das Hakerl anzukreuzen ist und der Aufgabegewinn in KZ 9020
Zur Info können Sie auch in den ESt-RL ab RZ 5501 (Veräußerungsgewinn § 24 EStG) alles Nachlesen.
Viel "Vergnügen" bei der Erstellung dieser Unterlagen Wink
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Nachrichten in diesem Thema
Aufgabe eines Betriebs - von Gast666666 - 31.05.2026, 19:29
RE: Aufgabe eines Betriebs - von Bague - 03.06.2026, 16:24

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