20.07.2026, 09:14
Hallo,
also Teilrechnungen sind sofort mit Ust zu buchen ( wenn kein EAR und wenn Leistung auch erbracht wurde und eine ordentliche Rechnung vorliegt), da schon eine Leistung zu Grunde liegt; Anzahlungsrechnungen( vor Beginn einer Leistung) sind erst mit Zahlungseingang der Ust zu unterwerfen; es gibt ein Konto in der 3er Klasse "Anzahlungen v. Kunden 0%" dort buche ich vorerst Brutto hin, wenn die Zahlung eingeht, dann buche ich dises Konto ins Soll, gegen das 3erKlasse Konto "Anzahlungen v. Kunden 20%. Aber natürlich kann man auch die Ust auf ein extra Konto buchen. Das Anzahlungskonto in der 3er Klasse wird dann aufgelöst mit der SR, oder aber auch mit der ersten Teilrechnung, je nachdem.
Also grundsätzlich geht alles auf das UstG 1994 zurück, davon § 19UstG und auch §11 Abs.12 UstG klärt Vorsteuerabzug und Rechnungsmerkmale!
Haftrücklass: Dieser wird voll umsatzsteuerpflichtig verbucht und bleibt am Debitorkonto stehen ( oder auf einem eigenen Forderungskonto für HRL) bis die Frist abgelaufen ist, er ist ein "normaler" Teil des Umsatzes/der Leistung. Gibt es keine Beanstandungen dann zahlt der Kunde den HRL nach und das Debitorkonto ist Null. Gibt es Beanstandungen und der HRL wir vom Kunden nicht bezahlt, wird der HRL gekürzt oder aber auch für die Sanierungskosten verwendet.
LG Petra
also Teilrechnungen sind sofort mit Ust zu buchen ( wenn kein EAR und wenn Leistung auch erbracht wurde und eine ordentliche Rechnung vorliegt), da schon eine Leistung zu Grunde liegt; Anzahlungsrechnungen( vor Beginn einer Leistung) sind erst mit Zahlungseingang der Ust zu unterwerfen; es gibt ein Konto in der 3er Klasse "Anzahlungen v. Kunden 0%" dort buche ich vorerst Brutto hin, wenn die Zahlung eingeht, dann buche ich dises Konto ins Soll, gegen das 3erKlasse Konto "Anzahlungen v. Kunden 20%. Aber natürlich kann man auch die Ust auf ein extra Konto buchen. Das Anzahlungskonto in der 3er Klasse wird dann aufgelöst mit der SR, oder aber auch mit der ersten Teilrechnung, je nachdem.
Also grundsätzlich geht alles auf das UstG 1994 zurück, davon § 19UstG und auch §11 Abs.12 UstG klärt Vorsteuerabzug und Rechnungsmerkmale!
Haftrücklass: Dieser wird voll umsatzsteuerpflichtig verbucht und bleibt am Debitorkonto stehen ( oder auf einem eigenen Forderungskonto für HRL) bis die Frist abgelaufen ist, er ist ein "normaler" Teil des Umsatzes/der Leistung. Gibt es keine Beanstandungen dann zahlt der Kunde den HRL nach und das Debitorkonto ist Null. Gibt es Beanstandungen und der HRL wir vom Kunden nicht bezahlt, wird der HRL gekürzt oder aber auch für die Sanierungskosten verwendet.
LG Petra

