22.01.2020, 13:53
Das kann ich Ihnen leider in dieser Allgemeinheit nicht beantworten.
Der anzuwendende Kollektivvertrag beeinflusst nämlich das Lohnausfallsprinzip mit.
Wenn der Kollektivvertrag dies anordnet - nämlich die Einbeziehung von ausnahmsweise ausbezahlten Stunden - dann werden diese in das künftige Lohnausfallsprinzip einbezogen.
Kommt es allerdings in größeren Intervallen zur Auszahlung von nicht ausgeglichenen Stunden (zB alle 3 Monate) und regelt der KV nichts Spezielles in Bezug auf die Einbeziehung, dann haben wir nämlich kein regelmäßiges Entgelt und diese Stunden bleiben dort "außen vor".
Der anzuwendende Kollektivvertrag beeinflusst nämlich das Lohnausfallsprinzip mit.
Wenn der Kollektivvertrag dies anordnet - nämlich die Einbeziehung von ausnahmsweise ausbezahlten Stunden - dann werden diese in das künftige Lohnausfallsprinzip einbezogen.
Kommt es allerdings in größeren Intervallen zur Auszahlung von nicht ausgeglichenen Stunden (zB alle 3 Monate) und regelt der KV nichts Spezielles in Bezug auf die Einbeziehung, dann haben wir nämlich kein regelmäßiges Entgelt und diese Stunden bleiben dort "außen vor".