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Sonntagszuschläge im Gastgewerbe
#2
Beim Lohnausfallsprinzip verhält es sich wie folgt:

1. Wenn sämtliche potentiell ausfallenden Entgelte für einen Tag (zB. Krankenstand) exakt ermittelbar (prognostizierbar) sind, dann ist diese Aussage korrekt, wenn der anzuwendende Kollektivvertrag betreffend die Ermittlung des Entgeltsausfallsprinzips nicht zwingend die Durchschnittsberechnung vorsieht. 

2. Sollte allerdings nur ein Teil des ausfallenden Entgelts prognostizierbar sein, während der andere Teil dies nicht ist (zB. oft bei Überstunden, die man selten gut prognostizieren kann), dann ist nach der OGH-Judikatur kein gesplittetes Entgeltsfortzahlungsprinzip anzuwenden, sondern für alles das Durchschnittsprinzip.

Das Entgeltsausfallsprinzip - so der OGH - kann wohl selten einen 100 %-Treffer landen, sondern eher nur eine Annäherung an die Realität bedeuten.

Für Ihren Fall bedeutet dies: wenn nur der (freiwillige) Sonntagszuschlag zur Fortzahlungsdisposition steht und sonst keinerlei Entgelte, dann gilt Punkt 1.

Für den Fall, dass aber auch andere Entgelte fortzahlungspflichtig sind, aber nicht prognostizierbar, dann gilt Punkt 2.
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RE: Sonntagszuschläge im Gastgewerbe - von Wilhelm Kurzböck - Vor 1 Stunde

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