29.01.2020, 19:28
Vorliegen einer arbeitsunfallbedingten begünstigten Behinderung - keine generelle Unkündbarkeit von begünstigt Behinderten
Gemäß § 8 Abs. 1 BehEinStG ist eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist.
Nach Ansicht des VwGH bedeutet dies jedoch nicht, dass eine arbeitsunfallbedingte Behinderung generelle Unkündbarkeit von begünstigt Behinderten auslöst. Diese "Einschränkung" bezieht sich lediglich auf die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung (mehr gibt es dazu in WPA 3/2020).
Gemäß § 8 Abs. 1 BehEinStG ist eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist.
Nach Ansicht des VwGH bedeutet dies jedoch nicht, dass eine arbeitsunfallbedingte Behinderung generelle Unkündbarkeit von begünstigt Behinderten auslöst. Diese "Einschränkung" bezieht sich lediglich auf die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung (mehr gibt es dazu in WPA 3/2020).