03.10.2026, 19:26
Wenn den Ärzten ein "komplexes Leistungsbündel" angeboten wird, ist diese Gestaltung durchaus möglich. Ob im konkreten Fall alle Voraussetzungen eingehalten werden, müsste man sich im Detail ansehen. Eine Honorarteilung zwischen Arzt und nichtärztlicher GmbH wäre nämlich standesrechtlich nicht zulässig.
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