10.02.2020, 14:39
Da müsste man sich den kompletten Fall ganz im Detail ansehen (da kann jede Zeile interessant sein).
Nur so viel:
Die steuerlichen Einkünfte (bei denen ja auch die Werbungskosten durch Abzug berücksichtigt wurden) werden ja in Bezug auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 30 % erhöht und dann mit der Zuverdienstgrenze verglichen.
Ev. kann man auch die individuelle Zuverdienstgrenze "probieren" (60 % der Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor dem Kinderbetreuungsgeldbezugsjahr).
Im Falle unterjährigen KBG-Bezuges erfolgt dann noch zusätzlich eine Hochrechnung der Einkünfte aus der Zeit des KBG-Bezugszeitraumes aufs Kalenderjahr und dann wird verglichen.
Dann gibt es auch noch eine Einschleifregelung.
Das bitte alles ohne Gewähr, weil einzelfallabhängig.
Nur so viel:
Die steuerlichen Einkünfte (bei denen ja auch die Werbungskosten durch Abzug berücksichtigt wurden) werden ja in Bezug auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 30 % erhöht und dann mit der Zuverdienstgrenze verglichen.
Ev. kann man auch die individuelle Zuverdienstgrenze "probieren" (60 % der Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor dem Kinderbetreuungsgeldbezugsjahr).
Im Falle unterjährigen KBG-Bezuges erfolgt dann noch zusätzlich eine Hochrechnung der Einkünfte aus der Zeit des KBG-Bezugszeitraumes aufs Kalenderjahr und dann wird verglichen.
Dann gibt es auch noch eine Einschleifregelung.
Das bitte alles ohne Gewähr, weil einzelfallabhängig.