13.02.2020, 18:49
In diesem Fall liegt der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z 6 UrlG vor.
Dabei handelt es sich um selbständige Erwerbstätigkeiten, die im Inland erbracht wurden und jeweils mindestens 6 Monate angedauert haben müssen. Diese Anrechnung ist mit 5 Jahren (zusammen mit anderen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten, die jeweils mindestens 6 Monate angedauert haben) beschränkt.
Denkbar wäre aber auch eine Anrechnung im Ausmaß von 7 Jahren, wenn auch Zeiten dabei sind, die über die allgemeine Schulpflicht hinausgingen.
Von Studienzeiten möchte ich erst gar nicht sprechen.
Verpflichtend ist also eine vollwertige (sprich: ungekürzte) Anrechnung nicht.
Dabei handelt es sich um selbständige Erwerbstätigkeiten, die im Inland erbracht wurden und jeweils mindestens 6 Monate angedauert haben müssen. Diese Anrechnung ist mit 5 Jahren (zusammen mit anderen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten, die jeweils mindestens 6 Monate angedauert haben) beschränkt.
Denkbar wäre aber auch eine Anrechnung im Ausmaß von 7 Jahren, wenn auch Zeiten dabei sind, die über die allgemeine Schulpflicht hinausgingen.
Von Studienzeiten möchte ich erst gar nicht sprechen.
Verpflichtend ist also eine vollwertige (sprich: ungekürzte) Anrechnung nicht.