09.01.2019, 05:48
GerhardK: ich habe mir die EuGH Urteile durchgesehen. Viele Dank. Die Vorsteher ist demnach nicht abzugsfähig. Es gibt ertragsteuerliche Unterschiede, aber die Ust ist eindeutig. Somit wäre das Rätsel gelöst. Vielen Dank Gerhard für sie kompetente Auskunft.