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Arbeitszeit - Durchrechnung - 4-Tage-Woche
#2
Wenn der Kollektivvertrag keine Regelung über eine Durchrechnung der Normalarbeitszeit vorsieht, dann kann man diese leider auch nicht einzelvertraglich (anstelle einer KV-Regelung) vereinbaren. Selbst, wenn ein Betriebsrat installiert wäre, könnte man nicht einfach eine Betriebsvereinbarung über eine Durchrechnung abschließen, solange der Kollektivvertrag selber zur Durchrechnung schweigt (sie dadurch als nicht zulässt).

Man kann versuchen, mit geschickter Verteilung eine Fenstertagseinarbeitung (mit Durchrechnungszeitraum von maximal 13 Wochen) zu vereinbaren (da muss aber jeweils innerhalb der 13 Wochen die Einarbeitung UND der Zeitausgleich abgespult werden und man kann die 13-Wochen-Durchrechnungszeiträume aneinanderreihen). In diesem Fall darf die Tages-Normalarbeitszeit auch 10 Stunden betragen (die Einschränkung in § 5 Abs. 2 des KV mit den täglich 9 Stunden betrifft ja die witterungsbedingten Verschiebungen und nicht die Fenstertagseinarbeitung).

Die Vereinbarung der 4-Tage-Woche ist auch möglich (mit 10-Normalstunden-Tag). Man muss die 4-Tage-Woche ja nicht jede Woche "fahren", regelmäig: ja, wöchentlich: nicht unbedingt. Sie können so die 5-Tage-Woche und die 4-Tage-Woche abwechseln, jedoch ohne die Vorgabe, dass man in einer Woche etwas hereinbringt, das man in der anderen Woche ausgleicht. Ob dies daher die gewünschten Effekte bringt, kann ich von hier aus natürlich schlecht beurteilen.
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RE: Arbeitszeit - Durchrechnung - 4-Tage-Woche - von WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.03.2020, 12:16

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