17.03.2020, 19:33
Ich formuliere es mal so:
Für den Fall, dass die Stunden aufgezeichnet wurden und tatsächlich auch geleistet wurden (also die 7), dann besteht auch ein Anspruch seitens des Arbeitnehmers darauf, dass diese bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden.
Sollte sich der Arbeitgeber weigern, so besteht auch die Möglichkeit im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit einer Sachverhaltsdarstellung die rückwirkende Berücksichtigung nachträglich berücksichtigen zu lassen.
Für den Fall, dass die Stunden aufgezeichnet wurden und tatsächlich auch geleistet wurden (also die 7), dann besteht auch ein Anspruch seitens des Arbeitnehmers darauf, dass diese bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden.
Sollte sich der Arbeitgeber weigern, so besteht auch die Möglichkeit im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit einer Sachverhaltsdarstellung die rückwirkende Berücksichtigung nachträglich berücksichtigen zu lassen.