19.03.2020, 14:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.03.2020, 14:58 von Andrea2001.)
Liebe Herr Kurzböck,
Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.
wie gestaltet sich das genau:
3 Dienstnehmer wurden am 17.3.2020 einvernehmlich mit Wiedereinstellungszusage gelöst, ab 23.3.2020 soll Kurzarbeit für die restlichen 15 Mitarbeiter eingeführt werden. Dh Beschäftigungsstand ist aufzufüllen außer Beratung bei Gewerkschaft etc oder betrifft diese Regelung nur die Zeit nach Einführung der Kurzarbeit.
Vielen DANK
Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.
wie gestaltet sich das genau:
3 Dienstnehmer wurden am 17.3.2020 einvernehmlich mit Wiedereinstellungszusage gelöst, ab 23.3.2020 soll Kurzarbeit für die restlichen 15 Mitarbeiter eingeführt werden. Dh Beschäftigungsstand ist aufzufüllen außer Beratung bei Gewerkschaft etc oder betrifft diese Regelung nur die Zeit nach Einführung der Kurzarbeit.
Vielen DANK

