19.03.2020, 22:31
Hallo Jeanny,
habe gerade diese Passage in der "Bundesrichtlinie Kurzarbeit - KUA Covid-19" gelesen:
"Die durch Kurzarbeit entstehende Ausfallzeit gilt als Freizeit. Es steht der
Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer daher frei zu entscheiden, wie (z.B. Aufnahme einer
Zusatzbeschäftigung) und wo (z.B. im Ausland) er/sie über diese Freizeit verfügt, es sei denn,
es wurde zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bzw.
Betriebsrat anders Lautendes vereinbart (z.B. die Teilnahme an einer
Qualifizierungsmaßnahme oder dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in der Lage sein
muss, innerhalb einer bestimmten Zeit an den Arbeitsplatz zurückzukehren)."
LG Alma
habe gerade diese Passage in der "Bundesrichtlinie Kurzarbeit - KUA Covid-19" gelesen:
"Die durch Kurzarbeit entstehende Ausfallzeit gilt als Freizeit. Es steht der
Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer daher frei zu entscheiden, wie (z.B. Aufnahme einer
Zusatzbeschäftigung) und wo (z.B. im Ausland) er/sie über diese Freizeit verfügt, es sei denn,
es wurde zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bzw.
Betriebsrat anders Lautendes vereinbart (z.B. die Teilnahme an einer
Qualifizierungsmaßnahme oder dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in der Lage sein
muss, innerhalb einer bestimmten Zeit an den Arbeitsplatz zurückzukehren)."
LG Alma