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Ein kleines Update zum AMS-Rechner sowie zu den KUA-Anträgen
#7
Hallo,

ich habe heute eine Antwort der WKO erhalten, dass die geringfügig Beschäftigten nicht zum Beschäftigtenstand zählen.
Einzig die gemeldeten Kurzarbeitsmitarbeiter zählen.

Anbei die Antwort:

ich habe mir den Antrag gerade angesehen. Ich meine Sie können die Gesamtzahl der Beschäftigten inkl. Geringfügig Beschäftigte angeben. Da die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes ohnehin nur auf jene Arbeitskräfte anzuwenden ist, die in Kurzarbeit geschickt werden, hat es letztlich keinen Einfluss.
 
(Der Zweck der Corona-Kurzarbeit ist, Beschäftigte auch in diesen harten Zeiten an ihrem Arbeitsplatz zu halten. Mit Kurzarbeit ist daher eine Behaltepflicht verbunden. Das heißt, dass Beschäftigte im Kurzarbeitszeitraum und einen Monat danach nicht gekündigt werden dürfen.
Die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit bezieht sich nur auf jene Beschäftigte, die von Kurzarbeit betroffen waren.)
 
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RE: Ein kleines Update zum AMS-Rechner sowie zu den KUA-Anträgen - von MarkusArnold - 22.03.2020, 18:02

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