24.03.2020, 13:10
Man bewertet Feiertage und Krankenstände mit jener Arbeitszeit, die für die Dauer der Kurzarbeit durchschnittlich mit dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin vereinbart wurde.
Die Arbeitszeitverteilung müsste ja auch hier immer spätestens zwei Wochen im Voraus vereinbart werden, aber die Bewertung erfolgt im eingangs genannten Sinne.
Die Arbeitszeitverteilung müsste ja auch hier immer spätestens zwei Wochen im Voraus vereinbart werden, aber die Bewertung erfolgt im eingangs genannten Sinne.