24.03.2020, 15:24
Für den Fall, dass ein/e Dienstnehmer/in bereits bei der ÖGK abgemeldet wurde (weil man ev. das Dienstverhältnis aufgelöst hat) und sich nun entscheidet, doch das Kurzarbeitsmodell zur Anwendung zu bringen und den Austritt "rückabwickelt", so gilt Folgendes:
1. Keine rückwirkende Anmeldung, sonst gibt es eine Sanktion wegen verspäteter Anmeldung (die wird automatisch ausgelöst, was zwar behoben werden kann, aber nur mit sehr viel Aufwand für alle Beteiligten).
2. Die bessere Lösung wäre, die Abmeldung zu stornieren.
Dann läuft der Versicherungsverlauf durch und es gibt keinerlei Sanktionen.
1. Keine rückwirkende Anmeldung, sonst gibt es eine Sanktion wegen verspäteter Anmeldung (die wird automatisch ausgelöst, was zwar behoben werden kann, aber nur mit sehr viel Aufwand für alle Beteiligten).
2. Die bessere Lösung wäre, die Abmeldung zu stornieren.
Dann läuft der Versicherungsverlauf durch und es gibt keinerlei Sanktionen.