Liebe Forumsmitglieder,
bei meiner Recherche zur Thematik Kurzarbeit und Höchstbeitragsgrundlage bin ich auf der Homepage der WKÖ auf zwei unterschiedliche Aussagen getroffen:
1) die Nettoentgeltgarantie bei Bruttoentgelten zwischen 2.685 Euro und 5.370 Euro beträgt 80 % (https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html) - dies impliziert, dass bei 5.370 Schluss wäre.
2) bei der Kurzarbeitsbeihilfe für Arbeitnehmer wird die Höchstbeitragsgrundlage von 5.370 Euro nicht berücksichtigt und die 80% gelten über die HBG hinaus. Nur der AG erhält die KUA-Unterstützung bis zur HBG. (https://www.wko.at/service/factsheet-cor...arbeit.pdf)
Dem Rechnungsbeispiel von Frau Dr. Marek, welches Herr Kurzböck gepostet hat, entnehme ich, dass sie entsprechend der Aussage 2 gearbeitet hat.
Habt ihr denselben Wissenstand, dass bei der Nettoentgeltgarantie von AN die HBG außer Acht gelassen wird?
bei meiner Recherche zur Thematik Kurzarbeit und Höchstbeitragsgrundlage bin ich auf der Homepage der WKÖ auf zwei unterschiedliche Aussagen getroffen:
1) die Nettoentgeltgarantie bei Bruttoentgelten zwischen 2.685 Euro und 5.370 Euro beträgt 80 % (https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html) - dies impliziert, dass bei 5.370 Schluss wäre.
2) bei der Kurzarbeitsbeihilfe für Arbeitnehmer wird die Höchstbeitragsgrundlage von 5.370 Euro nicht berücksichtigt und die 80% gelten über die HBG hinaus. Nur der AG erhält die KUA-Unterstützung bis zur HBG. (https://www.wko.at/service/factsheet-cor...arbeit.pdf)
Dem Rechnungsbeispiel von Frau Dr. Marek, welches Herr Kurzböck gepostet hat, entnehme ich, dass sie entsprechend der Aussage 2 gearbeitet hat.
Habt ihr denselben Wissenstand, dass bei der Nettoentgeltgarantie von AN die HBG außer Acht gelassen wird?