25.03.2020, 23:57
zu Frage 1:
Die Überlegungen haben etwas auf sich (mit der Rückwirkung).
Die Urlaubstage zählen als erbrachte Zeit und nicht als ausfallende Zeit (es gibt auch keine Förderung dafür).
zu Frage 2:
Diese Frage ist leider nicht geklärt. Theoretisch zählen sie zum gesamten Beschäftigungsstand dazu und müssten einbezogen werden. Umgekehrt kommen sie aber für die Kurzarbeit nicht in Frage, weshalb ich der Ansicht bin, dass sie im Grunde genommen nicht dazu gehören. Das Kündigungsverbot während der Kurzarbeit differenziert nicht zwischen vollversicherten und geringfügig Beschäftigten. Somit ist davon auszugehen, dass es auch die geringfügig Beschäftigten theoretisch betrifft. Vielleicht wäre eine einvernehmliche Auflösung gescheiter. Nachdem ich eine/n geringfügig Beschäftigten nicht im Beschäftigtenstand aufscheinen lassen würde, "fehlt" er dort nach seinem Austritt auch nicht (so wie dies ja auch bei freien Dienstnehmer/innen der Fall ist). Aber theoretisch könnte er sich auf den Kündigungsschutz berufen.
zu Frage 3:
Sachbezüge sind bei der Beihilfe drinnen. Ob sie auch in der Kurarbeitsunterstützung dabei sind, das gilt es zu klären. Hier nimmt die Arbeitsgruppe (mit mir) morgen die Tätigkeit auf.
Die Überlegungen haben etwas auf sich (mit der Rückwirkung).
Die Urlaubstage zählen als erbrachte Zeit und nicht als ausfallende Zeit (es gibt auch keine Förderung dafür).
zu Frage 2:
Diese Frage ist leider nicht geklärt. Theoretisch zählen sie zum gesamten Beschäftigungsstand dazu und müssten einbezogen werden. Umgekehrt kommen sie aber für die Kurzarbeit nicht in Frage, weshalb ich der Ansicht bin, dass sie im Grunde genommen nicht dazu gehören. Das Kündigungsverbot während der Kurzarbeit differenziert nicht zwischen vollversicherten und geringfügig Beschäftigten. Somit ist davon auszugehen, dass es auch die geringfügig Beschäftigten theoretisch betrifft. Vielleicht wäre eine einvernehmliche Auflösung gescheiter. Nachdem ich eine/n geringfügig Beschäftigten nicht im Beschäftigtenstand aufscheinen lassen würde, "fehlt" er dort nach seinem Austritt auch nicht (so wie dies ja auch bei freien Dienstnehmer/innen der Fall ist). Aber theoretisch könnte er sich auf den Kündigungsschutz berufen.
zu Frage 3:
Sachbezüge sind bei der Beihilfe drinnen. Ob sie auch in der Kurarbeitsunterstützung dabei sind, das gilt es zu klären. Hier nimmt die Arbeitsgruppe (mit mir) morgen die Tätigkeit auf.