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Leiharbeiter im Beschäftigerbetrieb & Kurzarbeit
#2
Seit heute mittag sind die neuen Sozialpartnervereinbarungen ONLINE.

Diese können Sie von der WKO-Seite herunterladen (ich habe heute auch hier im Forum am Nachmittag eine Information dazu gepostet).

Es ist jetzt so, 

1. dass ein AKÜ-Unternehmen generell für das gesamte Unternehmen (also für das administrative Personal sowie für das überlassene Personal) Kurzarbeit vereinbaren bzw. beantragen kann bzw.

2. dass das AKÜ-Unternehmen Kurzarbeit für jene überlassenen Arbeitskräfte in Abhängigkeit von einer Kurzarbeitsregelung im Beschäftigerbetrieb vereinbaren kann.

Konkret bedeutet dies, dass jene Arbeitskräfte, die noch bei einem BEschäftiger sind, nur dann in Kurzarbeit können, wenn sich auch die Stammkräfte des Beschäftigers in Kurzarbeit befinden.

Zusätzlich kann nun (seit heute mitag) offenbar für administratives Person und jenes Personal, das an und für sich für Überlassungen da wäre, aber "zurückgestellt" wurde (bzw. sich in Stehzeit befindet) eine Kurzarbeitsregelung getroffen werden.

Ihr Fall sieht so aus, dass Sie Ihr Stammperson regulär beschäftigen und das ist dann Gift für eine allfälllige Kurzarbeit der überlassenen Arbeitskräfte. Dass die Lehrlinge in Kurzarbeit sind, wird wohl nicht ausreichen.

Da ich auch seit heute Mittag in einer sogenannten Task force mitwirke, die Fragen rund um das Thema "Kurzarbeit und Lohnverrechnung" klären soll, werde ich mich ab jetzt hier zu diesen Fragen im Interesse der Arbeitsergebnisse der Gruppe, aber auch in meinem eigenen zeitlichen Interesse, da durch diese Tätigkeit nun auch erhebliche weitere Zeitblöcke beansprucht sind, vorläufig nicht mehr äußern.

Dennoch hoffe ich, Ihnen eine weitere Orientierungshilfe gegeben zu haben.
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RE: Leiharbeiter im Beschäftigerbetrieb & Kurzarbeit - von WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.03.2020, 21:07

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