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Beihilfe - Beschäftigungsausmaß
#2
Sieht schon mal nicht schlecht aus. 

Die anderen Dienstverhinderungen (wie Feiertage, Pflegefreistellung) etc. werden mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem Lohnausfallsprinzip zu bewerten sein und als erbrachte Stunden gelten und zwar im Ausmaß der vereinbarten reduzierten Arbeitsleistung (plus fiktiver Kurarbeitsunterstützung).

Und da ist dann ev. auch noch die Entgeltsfortzahlung nach § 1155 Abs. 3 ABGB (Covid-19-Schließung oder Einschränkung) und damit verbundene Entgeltsfortzahlung.

Da ist seit gestern auch die korrekte Vorgangsweise durch die AMS-Richtlinie geregelt:

während Entgeltfortzahlungen gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB abzüglich der für diesen Zeitraum tatsächlich vorgesehenen Arbeitsstunden1

Beispiel: Entgeltfortzahlung gemäß § 1155

Gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers nach dem Covid-19-MaßnahmenG ist ein Friseursalon für den Kundenverkehr geschlossen. Mit einer Friseurin sind im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich 10 % ihrer bisher 30stündigen Wochenarbeitszeit vereinbart, im Schnitt also 3 Wochenstunden. Für die Zeit bis Ostern sind jedenfalls in Umsetzung dieser Vereinbarung null Wochenstunden vereinbart worden. Der Arbeitgeber ist gemäß § 1155 Abs 3 iVm Abs 4 ABGB trotz der Betretungsbeschränkung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Für die ihm dafür zustehende Kurzarbeitsbeihilfe gelten als Ausfallstunden in einer der Schließwochen vor Ostern: 30 Stunden  –  0 Stunden = 30   Stunden.
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Nachrichten in diesem Thema
Beihilfe - Beschäftigungsausmaß - von Emma - 27.03.2020, 14:52
RE: Beihilfe - Beschäftigungsausmaß - von WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.03.2020, 21:14

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