Die Position der Buchhaltungsagentur steht (ohne Begründung) in absolutem Gegensatz zur allgemeinen Pflegefreistellung (§ 16 UrlG) und der dazu u.a. auch auf https://www.oesterreich.gv.at/themen/fam...70201.html für den Bürger dargestellten Frage des stundenweisen Verbrauchs. Dort steht:
"Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen."
Der gleiche Satz steht auch hier: https://www.bmafj.gv.at/Themen/Arbeitsre...llung.html
Warum sollte das gerade für die zusätzlich geschaffene Corona-Sonderbetreuungsfreistellung anders sein ?
"Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen."
Der gleiche Satz steht auch hier: https://www.bmafj.gv.at/Themen/Arbeitsre...llung.html
Warum sollte das gerade für die zusätzlich geschaffene Corona-Sonderbetreuungsfreistellung anders sein ?