03.04.2020, 09:24
Nachdem Sie selber schon erwähnen, dass Ihnen klar ist, dass es den § 8 Abs. 3 ABGB gibt (für Arbeiter/innen: den § 1154b Abs 5 ABGB), gibt es de facto nichts mehr an weiterer Auskunft hinzuzufügen.
Für eine Beurteilung betreffend die "Betreuungsfreistellung" nach § 16 Urlaubsgesetz liegen zu wenig Informationen auf und ist insoweit (siehe erster Satz) auch nicht zwingend erforderlich. Diese Regelung sieht aber eine Altersgrenze vor.
Aber ob im Einzelfall tatsächlich ein Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung besteht, muss man sich sowieso ganz im Detail ansehen.
Für eine Beurteilung betreffend die "Betreuungsfreistellung" nach § 16 Urlaubsgesetz liegen zu wenig Informationen auf und ist insoweit (siehe erster Satz) auch nicht zwingend erforderlich. Diese Regelung sieht aber eine Altersgrenze vor.
Aber ob im Einzelfall tatsächlich ein Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung besteht, muss man sich sowieso ganz im Detail ansehen.