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Sonderbetreuungszeit - ein "Lehrstück" aus Politik und Information
#3
Da man aus seinem Herzen keine Mördergrube machen soll, möchte ich bei der Sonderbetreuungsfreistellung noch auf zwei weitere Aspekte hinweisen, die in der Rechtsauslegung der BuHaAg "kleinstmöglich" wegkommen, obwohl in Corona-Zeiten Großzügigkeit (aber selbstverständlich kein Missbrauch) richtig erscheint.

1) Im Beispiel 3 des FAQ zu § 18b Abs 1 AVRAG sieht man die Auslegung der BuHaAg zur Frage der Deckelung mit der HBGl
Das Positive zuerst: Es gibt wenigstens Beispiele, an denen man etwas erkennen kann.
Das Negative: man ermittelt einen Maximalen Förderungsbetrag „HBGl durch 30 mal 21 mal ein Drittel“
Mehr gibt es nicht – der Höchstbeitrag (EUR 1563) soll auch die Sonderzahlungsanteile inkludieren!

Den Satz in § 18b Abs 1 AVRAG „Der Anspruch auf Vergütung nach dem ersten Satz ist mit der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt“ kann man aber m.E. auch ganz anders lesen.
Könnte es nicht sein, ...
  • dass in Orientierung an § 32 Abs 3 EpidemieG die „Vergütung nach dem 1. Satz“ (§ 18b Abs 1 vorletzter Satz AVRAG) in Wahrheit den Entgeltfortzahlungsbetrag an den AN meint (und nicht in 1. Linie die Vergütung an den AG)?
    Wenn man die korrespondierende Passage in § 32 Abs 3 Epidemiegesetz liest, wird einem das m.E. klar: „Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über.“
  • dass die Deckelung demnach bedeutet, dass die Basis für die laufende Entgeltfortzahlung des AG für „Sonderbetreuungsstunden“ bei Personen > HBGl auch nur die anteilige HBGl sein muss (aber der AG natürlich auch günstiger = voll = ungedeckelt weiterzahlen kann) - weil mit "Vergütung ... gedeckelt" die Entgeltfortzahlung gemeint ist ... Im "1. Satz" geht es um Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nicht um die Buchhaltungsagentur!
  • dass aber an Drittelrefundierung durch den Bund nicht mehr zusteht als „Sonderbetreuungsstunden“ gerechnet auf Basis der HBGl
  • dass jedenfalls zur laufenden Sonderbetreuungsstunde (maximal auf Basis HBGl) noch ein SZ-Sechstel hinzukommt, zumal es dafür ja eine gesonderte HBGl gibt.
2) Frage der Kumulation: Die BuHaAg sieht EUR 1.563 als das absolute Maximum, das ein AG für einen betroffenen AN insgesamt auf Basis des § 18b Abs 1 AVRAG verrechnen können soll.
An den drei Covid19-Wochenenden des Gesetzgebers wurde § 18b Abs 1 AVRAG für immer mehr Anwendungsfälle erweitert. Zum "Grundtatbestand" (man möge Kinder bis 14 betreuen) wurden weitere Fälle "angekoppelt" und dafür die Wendung "Dasselbe gilt" verwendet.
Es erscheint daher überhaupt nicht ausgeschlossen, dass AG für die Behindertenbetreuung und/oder Betreuung von Pflegefällen weitere "bis zu 3 Wochen" (am Stück oder auch in Etappen, m.E. auch stundenweise) freistellen. Eine Regelung "insgesamt aber nicht mehr als 3 Wochen" lässt sich dem Gesetz jedenfalls nicht entnehmen und wurde in den beiden Erweiterungen auch nicht hinzugefügt. Die sehr kursorischen Gesetzesmaterialien gehen auf diese Frage leider nicht ein.
Zwischen dem 16.3.2020 (Inkrafttreten des Grundtatbestandes) und dem 31.5.2020 gehen sich jedenfalls auch 9 Wochen aus ...
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RE: Sonderbetreuungszeit - ein "Lehrstück" aus Politik und Information - von CGV1 - 14.04.2020, 13:12

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