20.04.2020, 22:18
Im Moment empfehle ich Ihnen, dass Sie bei der Abrechnung gemäß der Handlungsanleitung vorgehen.
Diese legt Ihnen nahe, dass Sie das sv-pflichtige laufende Entgelt (ohne bestimmte Überstundenentgelte) aus dem Kalendermonat vor der Kurzarbeit zu nehmen und den entsprechenden Nettoabschlag in Abzug zu bringen.
Das soll eine Überbrückungsanleitung sein, bis wir genau sagen können, wie tatsächlich die Kurzarbeit abgerechnet wird.
Es könnte darauf hinauslaufen (das ist aber unverbindlich), dass man primär das tatsächlich Erworbene bezahlt (für die anteillige geleistete Zeit) und dann die Differenz auf die Nettosicherung als Kurzarbeitsunterstützung.
Diese legt Ihnen nahe, dass Sie das sv-pflichtige laufende Entgelt (ohne bestimmte Überstundenentgelte) aus dem Kalendermonat vor der Kurzarbeit zu nehmen und den entsprechenden Nettoabschlag in Abzug zu bringen.
Das soll eine Überbrückungsanleitung sein, bis wir genau sagen können, wie tatsächlich die Kurzarbeit abgerechnet wird.
Es könnte darauf hinauslaufen (das ist aber unverbindlich), dass man primär das tatsächlich Erworbene bezahlt (für die anteillige geleistete Zeit) und dann die Differenz auf die Nettosicherung als Kurzarbeitsunterstützung.