28.04.2020, 15:27
Liebe Silvia,
bei der GmbH ist der Geschäftsführer mit dem Gesellschafterbeschluss bestellt, die Abberufung ist mit der Zustellung an den Geschäftsführer vollzogen. Dabei kann es grundsätzlich auch problematische Situationen geben, weil bis zur Zustellung bzw. bis zum Firmenbucheintrag der Abberufung eine Anscheinsvollmacht vorliegen kann.
Die Gesellschafterstellung wird mit dem Kauf- oder Abtretungsvertrag in Notariatsaktsform erworben. Bei unklaren Sachverhalten und in strittigen Fällen steht das Stimmrecht erst mit der erfolgten Eintragung in das Firmenbuch zu. Eine Haftung erfolgt aber bereits ab dem Zeitpunkt der Anmeldung zum Firmenbuch.
Das war die Kurzfassung, die Judikatur kennt zahlreiche Fallkonstellationen.
Viele Grüße
bei der GmbH ist der Geschäftsführer mit dem Gesellschafterbeschluss bestellt, die Abberufung ist mit der Zustellung an den Geschäftsführer vollzogen. Dabei kann es grundsätzlich auch problematische Situationen geben, weil bis zur Zustellung bzw. bis zum Firmenbucheintrag der Abberufung eine Anscheinsvollmacht vorliegen kann.
Die Gesellschafterstellung wird mit dem Kauf- oder Abtretungsvertrag in Notariatsaktsform erworben. Bei unklaren Sachverhalten und in strittigen Fällen steht das Stimmrecht erst mit der erfolgten Eintragung in das Firmenbuch zu. Eine Haftung erfolgt aber bereits ab dem Zeitpunkt der Anmeldung zum Firmenbuch.
Das war die Kurzfassung, die Judikatur kennt zahlreiche Fallkonstellationen.
Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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