05.05.2020, 19:36
Was gibt es Neues von der "Kurzarbeits-Falle"?
Sie erlauben mir, dass ich ab nun auch einen "Wechsel" in den Begriffen vornehme. Ich kann beim besten Willen ab nun nicht mehr von der Kurzarbeit sprechen, sondern werde ab nun nur noch von der "Kurzarbeits-Falle" berichten.
Auszug aus dem AMS-WIKI (Punkt 8.4.1.)
Gibt es für Beschäftigte mit einem Beginn ihres Dienstverhältnisses kurz vor Beginn oder während der Kurzarbeit Kurzarbeitsbeihilfe?
Tourismusbetriebe haben bereits vor der Corona-Krise ein Dienstverhältnis mit einem Beginn ab 1.3.2020 (oder später) abgeschlossen und möchten dieses Dienstverhältnis nun in die Kurzarbeit einbeziehen.
Nein. Das Dienstverhältnis muss mindestens einen voll entlohnten Monat vor Beginn der Kurzarbeit bestanden haben (Beginn des Dienstverhältnisses am kollektivvertraglich frühestmöglichen Arbeitstag im Monat).
Die in Kollektivverträgen vorgesehenen Stundenlöhne werden mit dem Normalarbeitszeitteiler in einen vollen Monatslohn umgerechnet.
Beispiel:
Beginn der Kurzarbeit am 16.3.2020 – Dienstverhältnis muss spätestens am 3.2.2020 bestanden haben. Diese Voraussetzung ist sowohl für die Berechnung
der Kurzarbeitsbeihilfe als auch für die Sozialversicherung als letzte Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit notwendig (voller Beitragszeitraum vor Beginn der Kurzarbeit).
Praxisanmerkung:
Ich bemühe mich nach Kräften, nicht Absicht hinter all den Verwirrungen, die hier gestiftet werden, anzunehmen.
Diese Feststellung bedeutet nun wohl ziemlich endgültig, dass auch eine nachträgliche Einbeziehung von "nicht ausreichend" lange beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer/innen in die Kurzarbeit nicht möglich ist.
Mein Dank (und das meine ich nicht sarkastisch) gebührt jenen AMS-Landesgeschäftsstellen, die sich bis zuletzt (verglich) gegen diese "Hardliner-Auslegung" gestemmt haben.
Sie erlauben mir, dass ich ab nun auch einen "Wechsel" in den Begriffen vornehme. Ich kann beim besten Willen ab nun nicht mehr von der Kurzarbeit sprechen, sondern werde ab nun nur noch von der "Kurzarbeits-Falle" berichten.
Auszug aus dem AMS-WIKI (Punkt 8.4.1.)
Gibt es für Beschäftigte mit einem Beginn ihres Dienstverhältnisses kurz vor Beginn oder während der Kurzarbeit Kurzarbeitsbeihilfe?
Tourismusbetriebe haben bereits vor der Corona-Krise ein Dienstverhältnis mit einem Beginn ab 1.3.2020 (oder später) abgeschlossen und möchten dieses Dienstverhältnis nun in die Kurzarbeit einbeziehen.
Nein. Das Dienstverhältnis muss mindestens einen voll entlohnten Monat vor Beginn der Kurzarbeit bestanden haben (Beginn des Dienstverhältnisses am kollektivvertraglich frühestmöglichen Arbeitstag im Monat).
Die in Kollektivverträgen vorgesehenen Stundenlöhne werden mit dem Normalarbeitszeitteiler in einen vollen Monatslohn umgerechnet.
Beispiel:
Beginn der Kurzarbeit am 16.3.2020 – Dienstverhältnis muss spätestens am 3.2.2020 bestanden haben. Diese Voraussetzung ist sowohl für die Berechnung
der Kurzarbeitsbeihilfe als auch für die Sozialversicherung als letzte Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit notwendig (voller Beitragszeitraum vor Beginn der Kurzarbeit).
Praxisanmerkung:
Ich bemühe mich nach Kräften, nicht Absicht hinter all den Verwirrungen, die hier gestiftet werden, anzunehmen.
Diese Feststellung bedeutet nun wohl ziemlich endgültig, dass auch eine nachträgliche Einbeziehung von "nicht ausreichend" lange beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer/innen in die Kurzarbeit nicht möglich ist.
Mein Dank (und das meine ich nicht sarkastisch) gebührt jenen AMS-Landesgeschäftsstellen, die sich bis zuletzt (verglich) gegen diese "Hardliner-Auslegung" gestemmt haben.