20.05.2020, 16:43
Die SV-Beitragsgrundlage während der Dauer der Kurzarbeit entspricht grundsätzlich jener SV-Beitragsgrundlage aus dem Kalendermonat vor dem Beginn der Kurzarbeit.
Ist die SV-Beitragsgrundlage im Kalendermonat des Beginns der Kurzarbeit jedoch höher, dann wird ein Günstigkeitsvergleich zwischen echter Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit und fiktiver Beitragsgrundlage im KM der Kurzarbeit gemacht (man denkt sich die Kurzarbeit in diesem Fall kurzfristig mal weg; dieser Günstigkeitsvergleich kann im Falle des Auslernens von Lehrlingen oder im Falle von Biennalvorrückungen eine Rolle spielen).
Wenn der Antrag auf Kurzarbeit und somit der Beginn der Kurzarbeit noch vor dem 1. Juni 2020 gestellt wird, dann erhält man in jedem Fall noch eine höhere AMS-Förderung (aus heutiger Sicht).
Es ist geplant, dass bei Erstanträgen auf Kurzarbeit bzw. bei Verlängerungen der Kurzarbeit (generell) ein anderes Fördersystem anwendet, bei dem weniger Förderung herauskommt als zuletzt.
Ist die SV-Beitragsgrundlage im Kalendermonat des Beginns der Kurzarbeit jedoch höher, dann wird ein Günstigkeitsvergleich zwischen echter Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit und fiktiver Beitragsgrundlage im KM der Kurzarbeit gemacht (man denkt sich die Kurzarbeit in diesem Fall kurzfristig mal weg; dieser Günstigkeitsvergleich kann im Falle des Auslernens von Lehrlingen oder im Falle von Biennalvorrückungen eine Rolle spielen).
Wenn der Antrag auf Kurzarbeit und somit der Beginn der Kurzarbeit noch vor dem 1. Juni 2020 gestellt wird, dann erhält man in jedem Fall noch eine höhere AMS-Förderung (aus heutiger Sicht).
Es ist geplant, dass bei Erstanträgen auf Kurzarbeit bzw. bei Verlängerungen der Kurzarbeit (generell) ein anderes Fördersystem anwendet, bei dem weniger Förderung herauskommt als zuletzt.