25.05.2020, 22:08
Diese beiden Durchrechnungszeiträume (zum einen KV-Durchrechnung NAZ und Kurzarbeits-Durchrechnung) muss man auseinanderhalten.
Wenn die Zeitguthaben, die nun zur Auszahlung gelangen, aus der Zeit vor der Kurzarbeit stammen, sind sie als Überstunden zusätzlich zur Nettogarantie zu bezahlen.
Falls Stunden im Rahmen des KV-Durchrechnungsmodells auf das Stundenkonto zugebucht worden sind (also zugleich über die Kurzarbeits-NAZ hinausgehen), so gelten sie als geleistete Stunden, jene Stunden, für welche die Kurzarbeitsbeihilfe gebührt (also die ausfallenden Stunden) dürfen zu keinem Zeitminus führen.
Wenn die Zeitguthaben, die nun zur Auszahlung gelangen, aus der Zeit vor der Kurzarbeit stammen, sind sie als Überstunden zusätzlich zur Nettogarantie zu bezahlen.
Falls Stunden im Rahmen des KV-Durchrechnungsmodells auf das Stundenkonto zugebucht worden sind (also zugleich über die Kurzarbeits-NAZ hinausgehen), so gelten sie als geleistete Stunden, jene Stunden, für welche die Kurzarbeitsbeihilfe gebührt (also die ausfallenden Stunden) dürfen zu keinem Zeitminus führen.