25.05.2020, 22:10
Diese Detailfragen werden augenblicklich noch geklärt.
Es zeichnet sich aber ab, dass - wenn es eine "echte Verlängerung" ist (also im Zuge des Erstbegehrens die drei Monate Maximum ausgeschöpft wurden) - ein neues Verlängerungsbegehren eingebracht werden muss, zusammen mit der heute neu verlautbarten Sozialpartnervereinbarung.
Es zeichnet sich aber ab, dass - wenn es eine "echte Verlängerung" ist (also im Zuge des Erstbegehrens die drei Monate Maximum ausgeschöpft wurden) - ein neues Verlängerungsbegehren eingebracht werden muss, zusammen mit der heute neu verlautbarten Sozialpartnervereinbarung.