27.05.2020, 21:52
Handelsrechtlicher Geschäftsführer schickt sich selbst in die Bildungsteilzeit – (un)zulässig? VwGH sagt jein
Sachverhalt:
Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH wollte aus Anlass seines Doktoratsstudium eine Bildungsteilzeit vereinbaren.
Er hielt einen Anteil von 20 % und war alleine vertretungsbefugt.
Sonst war noch seine Tochter als Gesellschafterin mit einem Anteil von 80 % an der GmbH beteiligt.
Dienstnehmer/innen waren keine beschäftigt.
Das AMS widerrief das schon gewährte Bildungsteilzeitgeld mit der Begründung, dass ein unzulässiges In-Sicht-Geschäft vorläge.
Das Landesverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung durch das AMS.
So entschied der VwGH:
Der VwGH verwies das Verfahren zurück an das Landesverwaltungsgericht zu ergänzenden Verfahrensfeststellungen.
Er meinte, dass möglicherweise doch ein zulässiges In-Sich-Geschäft vorliegen könnte, dazu müssten aber ergänzende Feststellungen getroffen werden, da das Landesverwaltungsgericht meinte, dass im vorliegenden Fall „von Haus aus“ keine Bildungsteilzeit möglich wäre und daher die notwendigen Details nicht erhoben hatte.
Zu den Details dieses Erkenntnisses mit ausführlicher Darstellung, wann "In-Sich-Geschäfte" zulässig sind und wann nicht und damit, unter welcher Voraussetzung hier Bildungsteilzeit möglich ist oder gewesen wäre, finden Sie in WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 10/2020.
Sachverhalt:
Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH wollte aus Anlass seines Doktoratsstudium eine Bildungsteilzeit vereinbaren.
Er hielt einen Anteil von 20 % und war alleine vertretungsbefugt.
Sonst war noch seine Tochter als Gesellschafterin mit einem Anteil von 80 % an der GmbH beteiligt.
Dienstnehmer/innen waren keine beschäftigt.
Das AMS widerrief das schon gewährte Bildungsteilzeitgeld mit der Begründung, dass ein unzulässiges In-Sicht-Geschäft vorläge.
Das Landesverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung durch das AMS.
So entschied der VwGH:
Der VwGH verwies das Verfahren zurück an das Landesverwaltungsgericht zu ergänzenden Verfahrensfeststellungen.
Er meinte, dass möglicherweise doch ein zulässiges In-Sich-Geschäft vorliegen könnte, dazu müssten aber ergänzende Feststellungen getroffen werden, da das Landesverwaltungsgericht meinte, dass im vorliegenden Fall „von Haus aus“ keine Bildungsteilzeit möglich wäre und daher die notwendigen Details nicht erhoben hatte.
Zu den Details dieses Erkenntnisses mit ausführlicher Darstellung, wann "In-Sich-Geschäfte" zulässig sind und wann nicht und damit, unter welcher Voraussetzung hier Bildungsteilzeit möglich ist oder gewesen wäre, finden Sie in WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 10/2020.