16.06.2020, 12:30
Die Auflösung könnte den Arbeitgeber nur dann mit einer Entgeltsfortzahlungspflicht "treffen", wenn sie im Hinblick auf den bevorstehenden Eingriff vereinbart worden ist.
Aber selbst hier meint das zuständige Ministerium, dass zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Beginn des relevanten Krankenstandes maximal 1 Woche an Zeit verstreichen "darf", damit man sagen kann, es gäbe hier einen Zusammenhang (diese ministerielle Ansicht ist in Ihrem Fall für den Dienstgeber gut, aber nicht ganz unumstritten).
Aber selbst wenn hier eine Entgeltsfortzahlungspflicht greifen würde, wäre keine "Verlängerung der Pflichtversicherung" dadurch gegeben, sodass dieses Entgelt dann sv-frei (BV-frei) abgerechnet werden könnte (wenn es denn der Arbeitnehmer auch geltend macht) und insoweit kann es auch nicht das Krankengeld, das von der ÖGK zu bezahlen ist, schmälern.
Das bedeutet, dass in Ihrem Fall an das Ende der Beschäftigung schlicht und ergreifend die Pflichtversicherung durch die UEL anschließt, was wiederum für diese Zeit zu einem Ruhen des Krankengeldanspruches führt.
Dass die Pflichtversicherung der UEL in diesen Zeitraum hineinreicht, ändert an meiner eingangs getroffenen Feststellung nichts, weil es hier nämlich auf das Ende der Beschäftigung und nicht auf das Ende des Entgeltsanspruchs ankommt.
Aber selbst hier meint das zuständige Ministerium, dass zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Beginn des relevanten Krankenstandes maximal 1 Woche an Zeit verstreichen "darf", damit man sagen kann, es gäbe hier einen Zusammenhang (diese ministerielle Ansicht ist in Ihrem Fall für den Dienstgeber gut, aber nicht ganz unumstritten).
Aber selbst wenn hier eine Entgeltsfortzahlungspflicht greifen würde, wäre keine "Verlängerung der Pflichtversicherung" dadurch gegeben, sodass dieses Entgelt dann sv-frei (BV-frei) abgerechnet werden könnte (wenn es denn der Arbeitnehmer auch geltend macht) und insoweit kann es auch nicht das Krankengeld, das von der ÖGK zu bezahlen ist, schmälern.
Das bedeutet, dass in Ihrem Fall an das Ende der Beschäftigung schlicht und ergreifend die Pflichtversicherung durch die UEL anschließt, was wiederum für diese Zeit zu einem Ruhen des Krankengeldanspruches führt.
Dass die Pflichtversicherung der UEL in diesen Zeitraum hineinreicht, ändert an meiner eingangs getroffenen Feststellung nichts, weil es hier nämlich auf das Ende der Beschäftigung und nicht auf das Ende des Entgeltsanspruchs ankommt.