16.06.2020, 21:21
Wenn der Arbeitnehmer selber in Kurzarbeit war und während der Kurzarbeit oder während der einmonatigen Behaltefrist diese einvernehmliche Auflösung vereinbart wurde, dann ist sie prinzipiell rechtsgültig, jedoch muss es zu einer Nachbesetzung kommen (Auffüllpflicht), es sei denn, der Arbeitnehmer hat davor eine Beratung zu dieser Frage entweder von der AK oder dem ÖGB erhalten (also noch vor der einvernehmlichen Auflösung).
Wenn der Arbeitnehmer selber nicht in Kurzarbeit war, jedoch der restliche Betrieb oder Betriebsteil sehr wohl (das geht praktisch aber nur, wenn es keinen Betriebsrat gibt), dann gilt das Thema mit der Behaltefrist nur für die Dauer der Kurzarbeitsphase.
Wenn der Arbeitnehmer selber nicht in Kurzarbeit war, jedoch der restliche Betrieb oder Betriebsteil sehr wohl (das geht praktisch aber nur, wenn es keinen Betriebsrat gibt), dann gilt das Thema mit der Behaltefrist nur für die Dauer der Kurzarbeitsphase.